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Negativerklärung
 
Bei der Negativerklärung handelt es sich um eine Kreditsicherheit (dingliche Besicherung), die seitens des Schuldners gegenüber dem Gläubiger abgegeben wird. Damit verpflichtet sich der Kreditnehmer, Vermögensteile ohne Zustimmung des Gläubigers weder zu veräußern noch an Dritte zu beleihen.
Anwendung finden Negativerklärungen vorrangig bei …

… Industrieobligationen und
… Immobiliendarlehen.


Industrieobligationen
Die Emittenten (Industrieunternehmen) gewähren den Gläubigern (Anleger) durch die Abgabe einer Negativerklärung einen hohen Grad an Sicherheit für ihre Anlage. Gleichzeitig vermeiden die Unternehmen dadurch unnötige Kosten für die Bestellung gewisser Sicherheiten.

Immobiliendarlehen
Die Kreditnehmer bescheinigen und versichern mit der Erklärung der kreditgebenden Bank, dass sie das Grundstück bzw. die Immobilie weder verkaufen noch beleihen werden. Allerdings ist eine Eintragung ins Grundbuch dafür nicht erforderlich, sodass sich die Schutzwirkung für den Gläubiger eher in grenzen hält.

Abgeben wird die Negativerklärung stets schriftlich und mit Unterzeichnung durch den Schuldner. Sie belegt neben den oben genannten Bedingungen außerdem, dass der Kreditgeber im Zuge von weiteren Kreditaufnahmen des Schuldners bzw. bei Neuemissionen durch den Emittenten nicht schlechter gestellt wird.
 
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Stichworte:
Negativerklärung, Negativ, Erklärung, beleihen, verkaufen, Immobilie, Industrieobligation
 
 
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