Anwendung findet diese Verzinsung beispielsweise in der Schweiz im Zusammenhang mit der (Negativ)Kommission. Hier kann auf Einlagen ausländischer Bürger ein solcher Negativzins angerechnet werden. Das Ziel ist, Devisenspekulationen und unerwünschte Geldzuflüsse zu vermeiden und so eine Abwehrstellung gegenüber diesen Einlagen einzunehmen. Die Anleger sollen außerdem angeregt werden, ihr Geld von den Banken wegzunehmen oder gar ins Ausland zu überweisen.
In der Regel gilt diese Festlegung nicht von Beginn an, sondern wird erst dann angewandt, wenn beispielsweise ein gewisser
Saldo oder eine vorgegebene Laufzeit überschritten wird.