Grundsätzlich resultiert für den Aktionär (Teilhaber) der Umfang seiner Rechte somit aus dem Verhältnis der von ihm gehaltenen Aktien zur gesamten Anzahl ausgegebener
Aktien der AG. Der Inhaber ist folglich zu einem Bruchteil am Grundkapital des Unternehmens beteiligt.
Laut Aktiengesetz ist vorgeschrieben, dass der rechnerische Anteil nennwertloser Aktien mindestens 1,00 € betragen muss, wodurch kein Nachteil gegenüber den Nennbetragsaktien entsteht, da diese auch auf mindestens 1,00 € lauten müssen. Ermittelt wird der rechnerische Anteil durch Division des Grundkapitals mit den ausgegebenen Stückaktien.
Beispiel:
Grundkapital = 5.000.000,00 €
Stückaktien = 2.000.000
-> rechnerischer Anteil pro Aktie = 2,50 € (5.000.000,00 € ÷ 2.000.000 Aktien)
Wenn nun Frau Meyer 10.000 Aktien besitzt, so hat sie einen rechnerischen Anteil am Grundkapital von 25.000,00 € (2,50 € * 10.000 Aktien).
Dieser Anteil lässt sich auch in Prozent ausdrücken, was wiederum als
Quote definiert wird. So besitzt Frau Meyer beispielsweise einen Anteil von 0,5 % am Grundkapital ((25.000,00 € * 100 %) ÷ 5.000.000,00 €).