Im deutschen
Aktiengesetz (AktG) ist festgeschrieben, dass das Nominalkapital einer Gesellschaft auf einen
Mindestnennbetrag von 50.000,00 Euro lauten muss. Werden Anteile in Form von Nennbetragsaktien ausgegeben, dann müssen diese auf mindestens 1,00 € des Nominalkapitals lauten. Bei Stückaktien sieht das AktG vor, dass der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Euro nicht unterschreiten darf (rechnerischer Wert).
Möchte man den prozentualen Anteil der Teilhaberrechte eines Teilhabers am Nominalkapital ermitteln, kommt der Dreisatz zum Einsatz.
Beispiel 1:
Anteile = 10.000
Nennwert je Anteil = 1,00 €
Nominalkapital = 100.000 €
Der Teilhaber hat 10.000 Anteile mit einen Nennwert von 1,00 € pro Anteil. Demnach ist der Gesamtwert der Anteile auf 10.000,00 € notiert. Dieser wird nun ins Verhältnis zum Nominalkapital gesetzt:
Prozentualer Anteil = (10.000,00 € * 100) ÷ 100.000 € = 10 %
Demnach ist der Teilhaber mit 10 % am Nominalkapital der Gesellschaft beteiligt.
Beispiel 2:
Anteile = 10.000
Nennwert je Anteil = 2,00 €
Nominalkapital = 100.000 €
Der Teilhaber hat 10.000 Anteile mit einen Nennwert von 2,00 € pro Anteil. Demnach ist der Gesamtwert der Anteile auf 20.000,00 € notiert. Dieser wird nun ins Verhältnis zum Nominalkapital gesetzt:
Prozentualer Anteil = (20.000,00 € * 100) ÷ 100.000 € = 20 %
Demnach ist der Teilhaber mit 20 % am Nominalkapital der Gesellschaft beteiligt.