Für dieses Vorgehen ist das
Kreditwesen (KWG) zusammen mit der
Solvabilitätsverordnung (SolvV) verbindliche Rechtsgrundlage.
Aber auch Kapitalgesellschaften und Personalhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftende Gesellschaft wie die GmbH & Co. KG haben eine Offenlegungspflicht, die auch unter dem Begriff „Publizitätspflicht“ bekannt ist und im
Handelsgesetzbuch (HGB) niedergelegt und geregelt ist. Diese Pflicht ist ein Instrumentarium für Stakeholder des Unternehmens wie Manager, Betriebsangehörige, Anteilseigner oder Geschäftspartner, sich über die wirtschaftliche Betriebslage zu informieren. Bei Kapitalgesellschaften steht die Publizitätspflicht im Zusammenhang mit deren Haftungsbegrenzung.
Das im Januar 2007 in Kraft getretene
Gesetz über das elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) regelt die elektronische Einreichung der entsprechenden Unterlagen zur Offenlegungspflicht, die dem Bundesanzeiger zugehen. Der Justizverwaltung kommt dabei die Überwachung zu, ob die Unternehmen ihrer Offenlegungspflicht nachkommen. Andererseits soll durch den Einsatz elektronischer Software gewährleistet werden, dass alle Unternehmen daran teilnehmen.
Zuvor scheuten sich Unternehmen, ihre Offenlegungspflicht zu erfüllen, weil sie fürchteten, dass Mitbewerber am Markt Einblicke in relevante und sensible Daten erhalten könnten.