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Offenlegung, öffentliche
 
Die öffentliche Offenlegung - auch als sog. „Public Disclosure“ bezeichnet - ist eine Neuregelung seit dem Jahre 2007. Sie betrifft Bankinstitute, die einmal im Jahr ihren Status zum Eigenkapital, die Risikolage und das Risikomanagement offen legen müssen.
Für dieses Vorgehen ist das Kreditwesen (KWG) zusammen mit der Solvabilitätsverordnung (SolvV) verbindliche Rechtsgrundlage.

Aber auch Kapitalgesellschaften und Personalhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftende Gesellschaft wie die GmbH & Co. KG haben eine Offenlegungspflicht, die auch unter dem Begriff „Publizitätspflicht“ bekannt ist und im Handelsgesetzbuch (HGB) niedergelegt und geregelt ist. Diese Pflicht ist ein Instrumentarium für Stakeholder des Unternehmens wie Manager, Betriebsangehörige, Anteilseigner oder Geschäftspartner, sich über die wirtschaftliche Betriebslage zu informieren. Bei Kapitalgesellschaften steht die Publizitätspflicht im Zusammenhang mit deren Haftungsbegrenzung.

Das im Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz über das elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) regelt die elektronische Einreichung der entsprechenden Unterlagen zur Offenlegungspflicht, die dem Bundesanzeiger zugehen. Der Justizverwaltung kommt dabei die Überwachung zu, ob die Unternehmen ihrer Offenlegungspflicht nachkommen. Andererseits soll durch den Einsatz elektronischer Software gewährleistet werden, dass alle Unternehmen daran teilnehmen.

Zuvor scheuten sich Unternehmen, ihre Offenlegungspflicht zu erfüllen, weil sie fürchteten, dass Mitbewerber am Markt Einblicke in relevante und sensible Daten erhalten könnten.
 
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Stichworte:
öffentliche Offenlegung, Offenlegungspflicht, Publizitätspflicht, offen legen, Institute, KWG, SolV, HGB
 
 
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