Offenlegungspflicht nach Kreditwesengesetz (KWG) und Solvabilitätsverordnung (SolvV)
= „Offenlegung durch die Institute“ (Kreditinstitute)
-> regelmäßige (jährliche) Offenlegung von qualitativen und quantitativen Informationen zu …
… Eigenkapital
… eingegangene Risiken
… Risikomanagementverfahren
… interne Modelle
… Kreditrisikominderungstechniken
… Verbriefungsaktionen
… Nachweis angemessener Eigenmittel
Die Informationen sind auf der eigenen Internetseite des Institutes oder in einem anderen geeigneten Medium zu veröffentlichen. Dabei sollte allerdings stets der Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des KWG beachtet werden. Zusätzlich sind die Institute verpflichtet, die Tatsache der Veröffentlichung und den Hinweis auf das Offenlegungsmedium im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und eine Mitteilung darüber an die Deutsche Bundesbank sowie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu geben.
Offenlegungspflicht (Publizitätspflicht) nach Handelsgesetzbuch (HGB)
= Pflicht der Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftende Gesellschaft (z.B. GmbH & Co.KG)
-> elektronische Einreichung an den elektronischen Bundesanzeiger von …
… Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk oder vermerk über Versagung
… Lagebericht
… Bericht des Aufsichtsrates
… die nach
Aktiengesetz (AktG9 vorgeschriebene Erklärung
… Vorschlag über Verwendung des Ergebnisses
… Beschluss über Verwendung des Ergebnisses unter Angabe des Jahresüberschusses/ -fehlbetrages