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Omnibus-Kont
 
Der Begriff „Omnibus-Konto“ wird umgangssprachlich für ein Sammelkonto verwendet. Finanzdienstleister für Wertpapiere sammeln hier die gezahlten Kundengelder zusammen mit Geldern anderen Auftraggebern oder sogar zusammen mit anderen Posten des Unternehmens auf nur einem Konto, d.h. sie werden nicht getrennt erfasst.
Ein solcher Buchungsmodus ist in Deutschland verboten. Die Buchungspraxis ist gesetzlich im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. Dort steht unmissverständlich drin, dass Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen Anlegergelder getrennt voneinander verwahren müssen. Es dürfen also keine Sammel- oder so genannte Omnibus-Konten geführt werden, denn besonders bei Unstimmigkeiten kann es schnell zu Unklarheiten kommen, wo die treuhänderischen Anlagegelder verblieben sind.

Unternehmen, die dennoch Anlagegelder auf ein Omnisbus-Konto parken und so die eindeutigen kapitalmarktrechtlichen Vorschriften nicht einhalten, können gegebenenfalls auf Schadensersatz verklagt werden. Eine weitere Folge kann sein, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Tätigkeit eines Finanzdienstleisters untersagt.

Zum Verbot, Omnibus-Konten zu führen, besteht ein Urteil, das am 08. Juni 2006 vom Oberlandesgericht OLG Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 16 U 106 / 05) ausgesprochen wurde. Bereits im Jahre 2000 hat das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, die damalige Aufsichtsbehörde, die Unzulässigkeit von Sammelkonten festgestellt.
 
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Stichworte:
Omnibus-Konto, Omnibus-Konten, Sammelkonto, Omnibus, Wertpapiere, Buchung, Buchungen, WpHG
 
 
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