Werbebuchung  
Impressum  
Unsere Projekte
  Das Finanz-Lexikon.de- Team
betreibt folgende weitere
Finanz- Verbraucherportale:
   
  Kostenlose Kreditkarte
VISA Cards und MasterCards
auf Dauer ohne Grundgebühr
www.kostenlose-kreditkarte.de
   
  Schufafreies Girokonto
incl. Prepaid-MasterCard
ohne Auskunft, ohne Ablehnung
www.global-mastercard.de
   
  Kredit ohne Vorkosten
Sofortentscheidung in 60s!
Jetzt hier online beantragen.
www.deutschland-kredit.de
   
  Kostenlose VISA Card
Bis zu 45 Tage zinsfrei zahlen
Antrag+ Entscheidung online!
www.deutschland-kreditkarte.de
   
Seite weiterempfehlen
  Informieren Sie jetzt
ihre Freunde über dieses
Finanzlexikon per FreeSMS.
»
   
Mehr Infos zum Thema
 
 
Orderscheck
 
Der Orderscheck ist eine Scheckart mit der schriftlichen Anweisung eines Kontoinhabers (Scheckaussteller) an sein Kreditinstitut (Bezogene Bank), gegen Vorlage des Schecks durch eine bestimmte, auf dem Scheck namentlich bezeichnete Person (Scheckeinreicher und Order) einen festgelegten Geldbetrag zu Lasten seine Girokontos zu zahlen. Er ist üblicherweise gekennzeichnet durch den ausdrücklichen Vermerk „an Order“. Rechtliche Grundlage bildet das Scheckgesetz (ScheckG).
Sobald der Vermerk „an Order“ auf dem Scheck versehen ist, kann dieser nur durch Indossament übertragen werden, d.h. die namentlich bezeichnete Person bevollmächtigt schriftlich auf der Rückseite eine andere Person zur Einlösung des Oderschecks. Grundsätzlich kann man aber sagen, dass der Scheck in seiner typischen Form ein „geborenes Orderpapier“ ist.

Beim Indossament unterscheidet man zwischen einem Voll- sowie einem Blankoindossament:


1. Vollindossament
= Übertragungsvermerk durch den Berechtigten an eine namentlich bezeichnete Person oder Institution

2. Blankoindossament
= Übertragungsvermerk „an den Inhaber“ oder einfach nur durch eine Unterschrift des Berechtigten

Kreditinstitute sind verpflichtet, die Vollständigkeit der Indossamentenkette sowie die Legitimation des Vorlegers zu prüfen. Letzteres wird üblicherweise ebenfalls auf der Rückseite des Schecks vermerkt. Die Legitimation erfolgt durch einen amtlich gültigen Lichtbildausweis oder Ähnliche Dokumente.

Bezüglich der Haftung bei Pflichtverletzung durch die Kreditinstitute steht im Abkommen über den Einzug von Schecks der deutschen Kreditwirtschaft Folgendes:

„Führt die erste Inkassostelle bei Orderschecks die ihr (…) obliegende Prüfung nicht ordnungsgemäß aus, hat sie dem Bezogenen sowie den in der Einzusgkette nachfolgenden Instituten einen aus der Verletzung ihrer Pflichten entstehenden Schaden zu ersetzen, ohne sich insoweit auf Mitverschulden des Bezogenen sowie der in der Einzusgkette nachfolgenden Institute berufen zu können.“
 
Artikel verlinken:
Die auszugsweise Wiedergabe dieses Artikels auf anderen Internetseiten ist uneingeschränkt gestattet, sofern ein Link zu unserem Artikel gesetzt wird. Bitte verwenden Sie dazu z. B. folgenden Linkcode:
 
Stichworte:
Orderscheck, scheck, orderschecks, schecks, verrechnungsscheck
 
 
Volltext-Suche
Social Bookmarks
Twitter Facebook MySpace deli.cio.us Digg Folkd
Google Bookmarks Mister Wong Newsvine reddit StumbleUpon Windows Live Yigg
Buchstaben-Suche
 1   A   Ä   B   C   D   E   F   G     
 H   I   J   K   L   M   N   O   Ö     
 P   Q   R   S   T   U   Ü   V   W     
 X   Y   Z                 
Finanzbegriffe
Ein Projekt von Online Marketing Agentur | Alle Rechte vorbehalten