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Pension
 
Der Begriff „Pension“ bezeichnet das Ruhegehalt als eine Art der Versorgungsbezüge an ehemalige Beschäftige des öffentlichen Dienstes. Regelungen hierzu finden sich im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes  (Beamtenversorgungsgesetz, kurz BeamtVG).
Die Voraussetzungen zum Bezug einer Pension sehen dabei wie folgt aus:

•    Mindestdienstzeit 5 Jahre oder
•    Dienstunfähigkeit in Folge…
… Krankheit
… Verwundung
… sonstiger Beschädigung

Der Anspruch auf Pension entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes und wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

A) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
•    Grundgehalt
•    Familienzuschlag der Stufe 1
•    sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind
•    Leistungsbezüge nach Bundesbesoldungsgesetz

„Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.“
 
B) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Dienstzeit, die ein Beamter vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.

Die Höhe der Pension beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der Dienstbezüge (Stand: Juli 2009), insgesamt aber maximal 71,75 Prozent (nach ca. 40 Jahren erreicht). Der Satz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. Geleistet wird Pension in Deutschland an …

… Beamte
… Richter
… Soldaten
… Pfarrer
… Kirchenbeamte
… andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen
 
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Stichworte:
Pension, Ruhegehalt, Beamte, Beamter, Rente, Ruhestand
 
 
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