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Pfändungsschutzkonto
 
Unter einem Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) versteht man ein Girokonto mit Pfändungsschutz, bei dem ein Grundfreibetrag über pfändungsfreies Guthaben zur Verfügung gestellt wird. Mit dem am 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes wird die Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend angepasst.
Bisher geltendes Recht
Mit dem Eintreffen eines Pfändungsbeschlusses wurde das Girokonto eines Schuldners vollständig blockiert und führte zur Sperrung des Guthabens. Für Verfügungen brauchte man einen Gerichtsentscheid über einen Freibetrag.

Neues geltendes Recht
Dem Schuldner steht ein Basispfändungsschutz zur Verfügung, d.h. er kann über einen monatlichen pfändungsfreien Grundbetrag verfügen. Dieser beläuft sich auf bis zu 985,15 Euro. Zudem sind die Banken verpflichtet, zusätzlich zu diesem Grundbetrag folgende Geldleistungen zu berücksichtigen:

•    Unterhaltspflichten

•    einmalige Geldleistungen im Sinne des SGB I zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes

•    Kindergeld

•    andere Geldleistungen für Kinder

Des Weiteren erhöht sich der pfändungsfreie Grundbetrag im Folgemonat um den im aktuellen Monat nicht genutzten Restbetrag des Basispfändungsschutzes. Für Einkommen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gilt der Pfändungsschutz gleichermaßen.

Mit Hilfe des Pfändungsschutzkontos haben Schuldner die Möglichkeit, weiterhin aktiv am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Sie können Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. durchführen und somit täglich anfallende Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Versicherung, Strom etc. begleichen.

Ein bestehendes Girokonto kann auf Verlangen des Schuldners problemlos in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Auch bei bereits bestehenden oder vorgenommenen Pfändungen ist die Umstellung möglich. Allerdings besteht kein Anspruch auf die Einrichtung eines neuen Pfändungsschutzkontos. Zu beachten ist außerdem, dass pro Schuldner nur ein P-Konto geführt werden darf.
 
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Stichworte:
Pfändungsschutzkonto, P-Konto, Pfändungsschutz, Pfändung, Pfädnungskonto, Konto, Girkonto, Freibetrag, Freigrenze
 
 
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