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Pfand
 
Ein Pfand ist eine bestimmte Art von Sicherheit in Form von Sachen, Forderungen oder Rechten, die ein Schuldner (z.B. Kreditnehmer) einem Gläubiger (Pfandgläubiger; z.B. Kreditgeber) zur Verfügung stellt. Der Schuldner ist und bleibt Eigentümer des Pfands während der Gläubiger Besitzer dessen wird. Grundlage für die Entstehung eines Pfands ist eine Forderung zwischen zwei Parteien (z.B. Darlehen).
Da ein Pfand als Sicherheit für eine bestehende, zukünftige oder bedingte Forderung dient, kann der Gläubiger diesen veräußern bzw. verwerten, sofern der Schuldner die Forderung nicht fristgerecht begleicht. Somit ist die freie Verfügbarkeit des Eigentümers nicht mehr gegeben. Voraussetzung für den verkauf des Pfandobjektes nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist, dass die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Weitere Einzelheiten zum Pfandrecht regelt das BGB.

In der Regel wird das Pfand durch die Pfandbestellung in Gewahrsam des Gläubigers gegeben. Allerdings kann dies nicht generell erfolgen, denn man unterscheidet die folgenden Formen des vertraglichen Pfandrechts:

1. Pfandrecht an beweglichen Sachen
Hier gelten Mobilien als Pfand, d.h. alles was sich bewegen und anfassen lässt. Dazu zählen beispielsweise:

•    Auto
•    Edelmetalle
•    Schmuck
•    Einrichtungsgegenstände
etc.

Nach BGB ist zur Bestellung des Pfandrechts „(…) erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.“

2. Pfandrecht an Grundstücken (Grundpfandrecht)
Hier werden Immobilien als Pfand verwendet. So gehören vor Allem Grundstücke dazu. Das BGB regelt hierzu Folgendes:

„Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.“

3. Pfandrecht an Rechten
Bei dieser Variante werden weder Mobilien noch Immobilien als Pfand verwendet sondern viel mehr Rechte an bestimmten Sachen. Dazu gehören beispielsweise:

•    Forderungen wie Guthabenforderungen etc.
•    Wertpapiere
etc.

Für die Bestellung des Pfandrechts an Rechten gelten die Vorschriften zur Übertragung des Rechts gemäß den Vertragsbedingungen.
 
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Stichworte:
Pfand, Pfandobjekt, Pfandgegenstand, Verpfändung, Pfandrecht
 
 
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