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Pfandleiher
 
Unter dem Begriff „Pfandleiher“ versteht man eine Person oder eine Einrichtung, die gewerbsmäßig Gelddarlehen gegen ein Pfandrecht an beweglichen Sachen gewährt. Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) zählen Unternehmen des Pfandleihgewerbes, die das Geschäft durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben, nicht in den Bereich der Kreditinstitute. Die rechtliche Grundlage für den Geschäftsbetrieb eines Pfandleihers ist demnach die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher  (Pfandleiherverordnung, kurz PfandlV).
Pfandleiher dürfen Pfandgegenstände nur dann annehmen, wenn er mit dem Verpfänder Folgendes vereinbart hat:

1. Pfandleiher darf sich wegen der Forderung aus Rückzahlung des Darlehens sowie der Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen

2. Pfandleiher ist berechtigt, nach Ablauf von 2 Jahren nach Pfandverwertung den Teil des Erlöses, der nicht zur Befriedigung dient und auch nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen

Für die Fälligkeit des Darlehens muss der Pfandleiher eine Frist von mindestens 3 Monaten gewähren. Zudem benötigt der Überbringer des Pfandobjektes eine schriftliche Vollmacht, sofern er selbst nicht der Verpfänder ist.

Nach Abschluss des Pfandleihvertrages händigt der Pfandleiher dem Verpfänder einen Pfandschein aus, der vom Pfandleiher selbst oder eine damit bevollmächtige Person unterzeichnet wird. Mit jeder Verlängerung des Pfandvertrages ist auch ein neuer Pfandschein auszuhändigen.
 
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Stichworte:
Pfandleiher, Pfandleihe, Pfandleihhaus, Pfand, Verpfändung
 
 
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