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Pönalgeld
 
Der Begriff „Pönalgeld“ bzw. „Pönale“ stammt von dem lateinischen Wort „poenalis“, was mit „die Strafe betreffend“ übersetzt werden kann. Es ist ein Synonym für eine Vertragsstrafe üblicherweise in Form einer vertraglich festgesetzten Geldsumme. Die rechtliche Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Hinsichtlich der Verwirkung des Pönalgeldes ist im BGB Folgendes festgelegt:

„Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.“

Vor Allem für den Käufer ist die Vereinbarung eines Pönalgeldes von großer Bedeutung, der er beispielsweise bei verzögerter Lieferung oder Nichtlieferung der Ware direkt Anspruch darauf erheben kann. Eine Verpflichtung zum Nachweis des Vertragsbruchs besteht für den Käufer hierbei nicht. Allerdings besteht die Wahl zwischen Anspruch auf Pönale oder Erfüllung. Wird eines von beiden bewirkt, ist der Anspruch auf das jeweils andere Recht ausgeschlossen.

Das Ziel der Pönale ist, den Vertragspartner (Schuldner) zu einem vertragskonformen Verhalten zu zwingen. Es dient sozusagen als eine Art Druckmittel. Dabei muss es deutlich vom Reuegeld abgegrenzt werden, da sich der Vertragspartner hier durch die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages aus dem Vertrag zurückzieht und die Verpflichtungen damit nichtig werden.
 
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Stichworte:
Pönalgeld, Pönale, Vertragsstrafe, Vertrag, Geld, Anspruch, Reuegeld
 
 
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