So ist in der PAngV beispielsweise festgelegt, dass bei
Krediten
„(…) als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 5), als "anfänglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen (…)“ ist. Des Weiteren muss unter Anderem ersichtlich sein, wann preisbestimmte Faktoren geändert werden können. Der (anfängliche) Effektivzinssatz ist dabei nach den im Anhang der PAngV vorgegebenen Rechenmethoden zu ermitteln. Ist eine Zuwiderhandlung entsprechend dieser Vorschriften zu erkennen, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954, WiStrG) vor und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.