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Privatinsolvenz
 
Unter der Privatinsolvenz versteht man die Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen Person, sodass diese den finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Eine Folge dieser Zahlungsunfähigkeit ist üblicherweise die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (Privatinsolvenzverfahren), dessen Regelungen in der Insolvenzordnung (InsO) zu finden sind.
Gemäß InsO dient ein Insolvenzverfahren dazu, „(…) die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung (…) getroffen wird.“. Das Verfahren wird auf schriftlichen Antrag durch den/die Gläubiger oder den Schuldner beim zuständigen Amtsgericht über das Vermögen der Person eröffnet. Bedeutend hierfür ist das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes, was eben die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sein kann. Diese wiederum ist anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat und somit nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner kann auch dann erfolgen, wenn eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Wird ein zulässiger Antrag eingereicht, hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zudem ist eine natürliche Person stets auf die Maßgabe der Restschuldbefreiung hinzuweisen, d.h. der Schuldner wird von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung ist allerdings vom Schuldner separat zu beantragen. Beizufügen ist die Erklärung des Schuldners, pfändbare Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abzutreten. Mögliche Gründe, warum die Restschuldbefreiung auch untersagt werden kann, sind die folgenden:

•    Verurteilung des Schuldners wegen einer Straftat

•    Schuldner machte in den letzten drei Jahren vor Eröffnungsantrag oder danach vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden

•    Restschuldbefreiung wurde bereits in den letzten zehn Jahren vor Antrag erteilt oder untersagt

•    Schuldner verletzt während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig
u.s.w.

Das Insolvenzgericht ist bis zur Entscheidung über den Antrag dazu berechtigt, entsprechende Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Dazu gehören beispielsweise:

•    vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen
•    allgemeines Verfügungsverbot für Schuldner (Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam)
•    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen
•    vorläufige Postsperre
u.s.w.

Sobald ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, ist dieses auch in das Grundbuch einzutragen, wenn der Schuldner beispielsweise Eigentümer eines Grundstückes ist oder Rechte an Grundstücke oder Sonstiges zugunsten des Schuldners eingetragen sind.
 
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Stichworte:
Privatinsolvenz, Insolvenz, Verbraucherinsolvenz, Insolvenzverfahren, Privatinsolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren, Antrag, Restschuldbefreiung
 
 
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