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Proxy
 
Der Begriff „Proxy“ ist die angelsächsische Bezeichnung für einen Stellvertreter, genauer gesagt einen Prokuristen. Dessen Rechtsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Es handelt sich also um eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt.
Erteilt werden kann die Proxy ausschließlich durch den Inhaber des Handelsgeschäftes bzw. dessen gesetzlichen Vertreter. Dazu muss eine ausdrückliche Erklärung abgegeben und die Prokura ins Handelsregister eingetragen werden. Richtet sich die Proxy an mehrere Personen gleichzeitig, handelt es sich um eine Gesamtprokura.

Hat man die Stellung eines Proxy inne, ist man zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes üblicherweise mit sich bringt. Dazu zählt nicht die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, außer dem Prokuristen wurde eine entsprechende Befugnis erteilt. Gleichzeitig kann die Proxy aber auch Dritten gegenüber nicht beschränkt werden.

Unterzeichnet ein Prokurist einen Vertrag zu einem entsprechenden Rechtsgeschäft, hat er mit seinem Namen und einem die Proxy andeutenden Zusatz zu zeichnen.

Die Proxy kann jederzeit wiederrufen werden. Allerdings wird der Widderruf gegenüber Dritten erst dann rechtswirksam, wenn dies auch im Handelsregister ersichtlich ist (z.B. durch Löschung der Proxy). Die Proxy kann weder übertragen werden noch erlischt sie mit dem Tod des Inhabers des Handelsgeschäftes.

Im Tätigkeitsumfang eines Proxy zählen beispielsweise die folgenden Rechtshandlungen:

•    Führen des Geschäftsverkehrs
•    Zeichnung von Wechseln
•    Führung von Prozessen
•    Eingehen von Verbindlichkeiten eingehen,
•    Schließen von Vergleichen
•    Erteilung von Handlungsvollmachten
 
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Stichworte:
Proxy, Prokura, Prokurist, Prokuristen, Vollmacht, Gesamtprokura, Handlungsvollmacht
 
 
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