Rechtlich geregelt sind Publikums-Sondervermögen im
Investmentgesetz (InvG), wonach diese Form der Investmentfonds auch der Standardfall ist. Als Anleger kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage. Der Anlegerkreis ist also nicht beschränkt, sodass logischerweise der Publikumsfonds als offener
Fonds zu betrachten ist.