Möchte der Kreditgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, das in Teilzahlung zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzug kündigen, müssen die folgenden Voraussetzungen vorherrschen: 1. Darlehensnehmer ist mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 Prozent bei einer Darlehenslaufzeit bis drei Jahren bzw. fünf Prozent bei einer Darlehenslaufzeit ab drei Jahren des Kreditnennbetrags bzw. des Teilzahlungspreises in Verzug (bei Immobiliendarlehensverträgen genügen 2,5 Prozent)
und
2. Darlehensgeber hat -nehmer eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange
Mit der Fristsetzung hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer zudem ein Gespräch über die Möglichkeiten der Regelungen anzubieten.
Des Weiteren ist bestimmt, dass der Darlehensnehmer bei Ratenverzug den geschuldeten Betrag für die Zeit des Verzuges zu verzinsen hat. Der
Verzugszins beläuft sich pro Jahr bei Verbraucherdarlehensverträgen auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für andere Darlehensverträge (z.B. Immobiliendarlehen oder Ähnliches) kann das Kreditinstitut auch einen höheren Verzugszins vereinbaren.
Für einen Ratenverzug kommen verschiedene Ursachen in Betracht. So können sich beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Kreditnehmers drastisch verändert haben (z.B. Arbeitslosigkeit etc.). Aber auch Vergesslichkeit oder Mutwilligkeit können Gründe für einen Ratenverzug sein.