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Realkredit
 
Der Realkredit ist ein Darlehen, das durch die Eintragung eines Grundpfandrechts (Hypothek oder Grundschuld) im Rahmen der Beleihungsgrenze abgesichert ist. Diese beläuft sich auf maximal 60 Prozent des Beleihungswertes (Wert des Beleihungsobjektes) bzw. maximal 50 Prozent des Verkehrswertes eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts (z.B. Wohneigentum, Erbbaurecht). Die rechtliche Grundlage bilden sowohl das Kreditwesengesetz (KWG) als auch das Pfandbriefgesetz (PfandBG).
Realkredite dienen vorrangig dem privaten Wohnungsbaus und sind daher als langfristige Kredite ausgegeben. Zu den Finanzierungsvorhaben zählen vor Allem die folgenden:

•    Erwerb von Grundstücken
•    Bau von Immobilien
•    Renovierung von bestehenden Wohnhäusern
etc.

Teilweise können sie auch für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden. Hier werden lediglich Büroräume und vielfältig nutzbare Geschäftsräume beliehen.

Heutzutage ist die Eintragung einer Grundschuld üblich. Früher wurden hingegen überwiegend Hypotheken zur Besicherung des Darlehens verwendet. Daher nennt man den Realkredit heute auch oft noch Hypothekendarlehen oder schlicht Hypothek. Als Beleihungsobjekte können unter Anderem gelten:

•    unbebaute Grundstücke
•    Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent für Wohnzwecke dienen
•    Wohnungseigentum
•    Erbbaurechte
etc.

Als Darlehensgeber können die folgenden auftreten:


•    Realkreditinstitute
•    Sparkassen
•    Landesbanken
•    Bausparkassen
•    Kreditgenossenschaften
•    Kreditbanken
etc.

Die Verzinsung von Realkrediten kann sowohl fest als auch variabel gestaltet sein. Eine variable Verzinsung bietet sich vor Allem dann an, wenn der Kreditnehmer in absehbarerer Zeit sinkende Zinsen erwartet und sich daher nicht mehrjährig an einen festen Zinssatz binden möchte, um die Vorteile der Zinssenkung mitnehmen zu können.

Hinsichtlich der Tilgung können Realdarlehen in verschiedenen Varianten gewährt werden. Hierzu zählen speziell die folgenden Typen:

1. Annuitätendarlehen
Der Kreditnehmer zahlt gleichbleibende Raten (Annuitäten) bestehend aus Zins- und Tilgungsleistung, wobei sich innerhalb dieser festen Rate im Laufe der Zeit der Zinsanteil mindert und der Tilgungsanteil erhöht. Das liegt daran, dass der Darlehensbetrag sich mit fortlaufender Abzahlung mindert und somit auch weniger Zinsen gezahlt werden müssen, da diese stets auf den Restdarlehensbetrag berechnet werden.

2. Abzahlungsdarlehen
Der Kreditnehmer zahlt auch hier Raten, die allerdings mit dem Laufe der Zeit fallen, da auch der Kreditbetrag auf Grund der laufenden Tilgung zurück geht. Daher mindern sich auch die Zinszahlungen. Die Tilgung bleibt stets gleich.

3. Festdarlehen
Hier zahlt der Kreditnehmer den Realkredit am Ende der Laufzeit in einer Summe zurück.

Die Kündigungsmodalitäten zum Realkredit bzw. generell zum Darlehensvertrag sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Dort ist Folgendes festgehalten:

1. Ordentliches Kündigungsrecht


a) Darlehen mit Zinsbindung
Kündigung ganz oder teilweise

-> mit Kündigungsfrist von 1 Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, wenn …
… Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet
… keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist

-> mit Kündigungsfrist von 3 Monaten nach Ablauf von 6 Monaten nach dem vollständigen Empfang des Darlehensbetrages, wenn …

… das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist

-> mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten nach Ablauf von 10 Jahren und dem vollständigen Empfang des Darlehensbetrages

b) Darlehen mit variabler Verzinsung
Kündigung jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten

2. Außerordentliches Kündigungsrecht

Kündigung fristlos, wenn sich …

… die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder
… die Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit

wesentlich verschlechtert und dadurch die Rückerstattung des Darlehens selbst unter Einbeziehung der Sicherheiten gefährdet ist. Vor der Darlehensauszahlung kann diese Kündigung stets und nach der Auszahlung nur im Regelfall ausgesprochen werden. Andernfalls ist eine fristgerechte vorzeitige Kündigung nur in einem berechtigten Interesse möglich. Dazu zählt beispielsweise folgendes:

•    Darlehensnehmer hat ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache


 
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Stichworte:
Realkredit, Realdarlehen, Realkredite, Kredit, Kredite, Darlehen, Grundschuld, Hypothek, Hypothekendarlehen
 
 
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