Bei einer solchen Realsicherheit hat der Kreditgeber im Falle eines Zahlungsverzuges des
Kreditnehmers einen bevorrechtigten Anspruch auf die bestellte Sicherheit, d.h. er kann auf das Sicherungsobjekt zugreifen und beispielsweise durch den Verkauf dessen die Darlehensforderung ganz oder teilweise begleichen. In manchen Fällen hat der Kreditgeber zusätzlich auch Zugriffsrechte auf das weitere Vermögen des Schuldners, wobei hier kein Vorrecht gegenüber anderen Gläubigern besteht.
Zu den Realsicherheiten zählen beispielsweise:
• Zession -> Abtretung von Forderungen und Rechten Beispiele:
- Forderungen aus Warenlieferungen
- Lohn- und Gehaltsforderungen
- Forderungen aus Sparguthaben
- Forderungen aus Mietverhältnissen
etc.
• Sicherungsübereignung -> Übereignung von beweglichen Sachen Beispiele:
- Kraftfahrzeuge
- Maschinen
- Eirichtungsgegenstände
etc.
• Pfandrecht
-> Verpfändung von Forderungen und anderen Rechten Beispiele:
- Forderungen aus Sparguthaben
- AGB-Pfandrecht
- Wertpapierforderungen
etc.
-> Verpfändung von beweglichen Sachen Beispiele:
- Edelmetalle
- Schmuck
etc.
-> Verpfändung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten