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Restbuchwert
 
Der Begriff „Restbuchwert“ findet in der Buchführung und Bilanzpolitik eines Unternehmens Anwendung und meint jenen Wert, zu dem ein Anlagegut (Finanzanlage, Sachanlage oder immaterieller Vermögensgegenstand) in der Bilanz des Unternehmens stehen bleibt.
Der Restbuchwert ist somit gleichzusetzen mit dem Buchwert und dem Erinnerungswert eines Anlagegutes.

1. Buchwert
Der Buchwert ergibt sich für ein Wirtschaftsgut ursprünglich aus dessen Anschaffungskosten. Im Laufe der Zeit werden auf Grund der Wertminderungen des gutes auch Abschreibungen vorgenommen. Daraus ergibt sich, dass sich der (Rest)Buchwert aus den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes abzüglich der Abschreibungen bzw. Absetzung für Abnutzung (AfA) zusammensetzt. Es handelt sich also um den Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut in der Bilanz eines Unternehmens abhängig von der Wertminderung bewertet und erfasst wird. Er muss nicht dem Zeitwert entsprechen, denn oftmals stimmen die Abschreibungsbeträge nicht mit der tatsächlichen Wertminderung des Anlagegutes überein.

2. Erinnerungswert
Dieser Wert war auf eine Währungseinheit (z.B. 1 Euro) gesetzt und sollte in der Bilanz an das Anlagegut „erinnern“. Es ist also schon komplett abgeschrieben und ein neues Wirtschaftsgut konnte beschafft werden. Heutzutage sind Erinnerungswerte aber kaum noch zu finden, da der Abgang des gutes bereits im Anlagespiegel ersichtlich wird.
 
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Stichworte:
Restbuchwert, Buchwert, Erinnerungswert, Wert, Anlagegut, Wirtschaftsgut, Bilanz, Abschreibung
 
 
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