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Reuegeld
 
Das Reuegeld (auch Reugeld genannt) ist eine zwischen zwei Vertragsparteien vereinbarte Zahlung, um sich das Rücktrittsrecht vom Vertrag vorzubehalten. Die rücktretende Partei hat dabei ein vertraglich vereinbartes Entgelt an die andere Partei zu zahlen, wenn sie vom Vertrag zurücktreten und diesen nicht erfüllen möchte.
 
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist hinsichtlich des Rücktritts gegen Reugeld bei Verbraucherverträgen festgehalten, dass die Zahlung vor oder während der Rücktrittserklärung zu erfolgen hat. Ist dies nicht der Fall, dann ist der Vertragsrücktritt unwirksam. Zudem darf seitens der anderen Partei keine Zurückweisung der Erklärung auf Grund der fehlenden Zahlung vorliegen. Die Wirksamkeit des Rücktritts bleibt aber noch erhalten, wenn das Reuegeld unverzüglich nach der Zurückweisung der anderen Partei entrichtet wird.

Der Rücktrittsgegner hat im Falle einer Rücktrittserklärung einen Anspruch auf das Reuegeld sowie auf Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen.

Wird bei Vertragsabschluss eine Draufgabe vereinbart, so gilt diese nicht ausdrücklich als Reuegeld, sondern lediglich als Zeichen des Abschlusses des Vertrags. Das Reuegeld muss demnach eindeutig als solches gekennzeichnet und vereinbart sein.
 
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Stichworte:
Reuegeld, Reugeld, Draufgabe, Rücktritt, Vertragsabschluss, Vertragsrücktritt
 
 
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