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Rückbürgschaft
 
Die Rückbürgschaft ist eine besondere Art der Bürgschaft, bei der sich eine Person (Rückbürge) gegenüber einem anderen Bürgen (Hauptbürge) für dessen Rückgriffsansprüche gegenüber dem Hauptschuldner verbürgt.
Als Rückbürge tritt in der Regel die öffentliche Hand (Bund, Land, Gemeinde etc.) auf. Er soll die Hauptforderung des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner sichern. Sollte also der Bürge im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Anspruch genommen werden, erhält dieser seitens des Rückbürgen ein Sicherungsinstrument bezüglich des Rückgriffsanspruchs. Kann also der Hauptbürge vom Schuldner keinen Zahlungsausgleich fordern (z.B. weil Schuldner insolvent ist), dann wird die Hauptforderung durch den Rückbürgen beglichen. Die Rückbürgschaft lautet dabei üblicherweise auf einen bestimmten prozentualen Anteil (z.B. 70 Prozent) der Bürgschaftssumme.

Beispiel:
Hauptschuld (Kredit) = 50.000 Euro
Bürgschaftssumme = 40.000 Euro
Rückbürgschaft = 25.000 Euro

Der Hauptschuldner kommt in Zahlungsschwierigkeiten und kann seine Verbindlichkeit (Schuld) gegenüber dem Gläubiger (Bank) nicht mehr begleichen. Nun wird (nach Durchführung des Verfahrens laut Bürgerlichem Gesetzbuch, BGB) der Hauptbürge in Anspruch genommen, der die noch offene Forderung in Höhe der Bürgschaftssumme begleicht. Die Forderung geht daher nun vom bisherigen Gläubiger auf den Bürgen über, d.h. er hat Rückgriffsansprüche gegenüber dem Schuldner. Kann der Schuldner die Forderung aber gegenüber den Bürgen nicht begleichen, kann der Bürge auf den Rückbürgen zurückgreifen und sich aus der Zahlung der Rückbürgschaft zumindest teilweise befriedigen lassen. Die Forderung gegenüber dem Schuldner geht jetzt vom Hauptbürgen auf den Rückbürgen über.
 
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Stichworte:
Rückbürgschaft, Bürgschaft, Rückbürge, Bürge, bürgen
 
 
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