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Rückführungsoption
 
Unter einer Rückführungsoption versteht man nach Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvenzverordnung, kurz SolvV) ein „(…) vertraglich eingeräumtes Recht, Verbriefungspositionen oder ein verbrieftes Portfolio vorzeitig zurückzukaufen oder zu tilgen, sobald die ausstehenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios unter einen bestimmten Betrag absinken (…)“.
Ein solches Recht kann demnach jenen Instituten eingeräumt werden, die im Rahmen einer Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung  als Originator auftreten. Sie sind somit die Sicherungsnehmer und übertragen die Forderung aus einzelnen Positionen oder einem ganzen Portfolio auf einen Sicherungsgeber (Special Purpose Vehicle, kurz SPV).

Mit Hilfe einer Rückführungsoption hat der Originator das Recht, die Verbriefungspositionen zurückzukaufen oder aufzuheben. Dabei ist allerdings ein entsprechender Grenzwert zu beachten, der erst unterschritten werden muss, bevor dieses Recht geltend gemacht werden kann. In der SolvV ist dazu Folgendes festgehalten:

Die Rückführungsoption darf nur dann ausgeübt werden, wenn der Betrag des verbrieften Portfolios 10 Prozent seines ursprünglichen Betrags nicht übersteigt.


Wichtig zu beachten ist, dass die Rückführungsoption nicht dazu dienen darf, die Zuweisung von Verlusten an Verbriefungspositionen zu vermeiden oder gar Kreditverbesserungen zur Verfügung zu stellen.
 
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Stichworte:
Rückführungsoption, Rückführungsoptionen, Rückführungs-Option
 
 
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