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Sanktionsausschuss
 
Ein Sanktionsausschuss ist ein Ausschuss, der einem Handelsteilnehmer einen Verweis erteilen kann oder ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro verhängen kann. Außerdem ist der Sanktionsausschuss befugt, einen Börsenausschluss für den Zeitraum von 30 Sitzungstagen anzuordnen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist das Börsengesetz (BörsG).
Gründe, die zu derartigen Maßnahmen führen können, sind vielfältig. So zählen beispielsweise die folgenden Ursachen darunter:

- Handelsteilnehmer verstößt gegen börsenrechtliche Anordnungen oder Vorschriften, die die Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen oder Grundvoraussetzungen für ordnungsgemäßes Handeln an der Börse sind

- Handelsteilnehmer verletzt die Ehre eines ebenfalls Handelnden leichtfertig oder gar vorsätzlich

- Handelsteilnehmer verletzt den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen leichtfertig oder vorsätzlich

Auch Emittenten (ausgebende Unternehmen) können mit dem Ordnungsgeld durch den Sanktionsausschuss belegt werden, wenn diese ihre Pflichten aus der Zulassung nicht erfüllen oder fahrlässig oder vorsätzlich gegen diese verstoßen.

Durch Rechtsverordnung können Vorschriften über

-> die Errichtung und Zusammensetzung,
-> das gesamte Verfahren,
-> die Kosten und
-> die Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde durch die jeweilige Landesregierung

erlassen werden. Das Ganze ist im BörsG genau festgelegt und geregelt.
 
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Stichworte:
Sanktionsausschuss, Sanktion, Ausschuss, BörsG
 
 
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