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Schanghaiengeld
 
Ursprünglich wurden Zahlungen von Schiffseignern an Werberkolonnen als Schanghaiengeld bezeichnet, wobei heutzutage jede Vermittlungsgebühr, die durch unlautere Mittel zustande gekommen ist, als solches definiert wird.
Oftmals überrumpeln Kundenwerber ahnungslose Menschen und schaffen es, sie zu Unterschriften unter großen Verträgen zu bewegen, die letztendlich nur dem Werber selbst nützlich sind.

In den letzten Jahren wurde besonders in Deutschland verstärkte Verbraucheraufklärung betrieben - leider nur mit mäßigem Erfolg - und auch die Rechtsverfolgung wurde verschärft. Sogar eine Spezialgesetzgebung wurde verabschiedet. Dabei handelt es sich um das Widerrufsrecht bei sogenannten Haustür-Verträgen. Diese Gesetzgebung erlaubt, dass alle Haustürgeschäfte widerrufen werden dürfen. Dieser Widerruf muss innerhalb von 1 Woche schriftlich erfolgen. Diese Frist gilt aber nur, wenn sie schriftlich im Vertrag verankert ist/war. Ansonsten gilt ein Zeitraum von 4 Wochen.

Trotz aller Maßnahmen gegen das „Schanghaien“ ist dieses noch längst nicht ausgerottet. Werber arbeiten immer trickreicher mit immer mieseren Methoden. Oftmals sind nur kleine versteckte Hinweise in den Vertragsunterlagen vorhanden, die auf das betrügerische Geschäft hin deuten könnten. Diese sind für den Normalverbraucher aber nicht oder nur schwer erkennbar.
 
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Stichworte:
Schanghaiengeld, Schanghai, Schanghaien, Haustürgeschäft, Widerruf
 
 
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