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Scheck
 
Der Scheck, auch als Cheque bekannt, ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und gilt als eine schriftliche Anweisung an ein Kreditinstitut (= bezogenes Institut), für Rechnung des Scheckausstellers (= Kontoinhaber) eine bestimmte Geldsumme an den Einreicher (= Zahlungsempfänger) zu zahlen.
Die rechtliche Grundlage ist das Scheckgesetz (ScheckG), wonach der Scheck eine Urkunde ist, auf der die folgenden gesetzlichen Bestandteile vorhanden sein müssen:

1. Bezeichnung als „Scheck“ im Text der Urkunde (in der Sprache, in der der Scheck ausgestellt ist)
2. unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen („Zahlen Sie gegen …“)
3. Name dessen, der bezahlen soll (bezogenes Kreditinstitut)
4. Angabe des Zahlungsortes
5. Angabe des Ausstellungstages und -ortes
6. Unterschrift des Ausstellers

Alle diese Punkte (ausgenommen Punkt 4 und Zahlungsort) sind wesentliche Bestandteile eines Schecks. Fehlt eines dieser wesentlichen Punkte, so liegt kein Scheck vor.

Rein rechtlich gesehen ist der Scheck…

… ein formgebundenes Wertpapier
-> verbriefte Forderung kann nur gegen Vorlage der Urkunde (Scheck) geltend gemacht werden
-> geborenes Orderpapier kraft Gesetzes

… eine Verbriefung einer abstrakten Geldforderung
-> Scheckverbindlichkeit des Ausstellers ist unabhängig von Grundgeschäft zwischen ihm und Zahlungsempfänger

… eine bei Sicht fällige Zahlungsanweisung
-> Zahlung erfolgt zahlungshalber (erfüllungshalber), d.h. Schuldverhältnis zwischen Aussteller und Empfänger erlischt erst bei Einlösung des Schecks

Der grundsätzliche Ablauf einer Scheckzahlung ist wie folgt:

1. Schuldverhältnis (z.B. Kaufvertrag)
2. Ausstellung des Schecks
3. Übergabe des Schecks an Empfänger
4. Vorlage des Schecks bei Bank
5. Zahlung an Empfänger
6. Belastung des Ausstellers

Bezüglich der Arten von Schecks unterscheidet man die folgenden:

-> nach Art der Einlösung
- Barscheck
- Verrechnungsscheck

-> nach Art der Übertragung
- Orderscheck
- Inhaberscheck
- Rektascheck

-> nach der Einlösungsgarantie
- nicht garantierter Scheck
- bestätigte Bundesbank-Schecks

Um am Scheckverkehr teilnehmen zu können, muss zwischen dem Scheckaussteller und dem bezogenen Kreditinstitut die folgenden Vereinbarungen getroffen werden:

- Kontovertrag
- Scheckvertrag (Anerkennung der Sonderbedingungen für den Scheckverkehr; Geschäftsbesorgungsvertrag)
- Aushändigung der Scheckvordrucke

Hierbei befinden sich der Aussteller in der aktiven (Fähigkeit, Schecks zu ziehen) und die Bank in der passiven Scheckfähigkeit (Recht, Schecks auf sich ziehen zu lassen).

Für Schecks gibt es außerdem gewisse Vorlegungsfristen, die eingehalten werden müssen. Laut dem Scheckgesetz gelten hierbei die folgenden:

8 Tage -> im Inland ausgestellte Schecks
20 Tage -> in Europa oder in einem anderen an das Mittelmeer angrenzendes Land ausgestellte Schecks
70 Tage -> in der übrigen Welt ausgestellte Schecks

Die Frist beginnt ab dem Ausstellungsdatum zu laufen. Fällt kurz vor dem Ende ein Wochenende rein, so verlängert sich die Zeit bis auf den nächsten Werktag.

Ein Widerruf von Schecks ist ebenfalls möglich, ist aber erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. Durch ein Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) ist diese Sperre allerdings auch or Fristablauf zu beachten.
 
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Stichworte:
Scheck, Barscheck, Verrechnungsscheck, Reisescheck, Traveler Scheck
 
 
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