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Schleichwerbung
 
Unter Schleichwerbung versteht man getarnte Werbung, die Werbebotschaften vermitteln soll, die nicht sofort oder auch gar nicht vom Leser oder Zuschauer als Werbung erkannt werden.
Die rechtliche Grundlage ist vorrangig das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Demnach ist Schleichwerbung grundsätzlich verboten, wobei genau zwischen Schleichwerbung und dem erlaubten Product Placement unterschieden werden muss.

Gegen diese Art von Werbung wurden bereits einige Maßnahmen ergriffen. Die Verpflichtung zur Trennung von Werbung und Redaktion durch die deutsche Presse ist im Pressekodex Ziffer 7 fest verankert. Dabei wird sowohl von Verlegern als auch von Redakteuren ganz klar zwischen redaktionellem Text und Texten zu gewerblichen Zwecken unterschieden. Die Rechtslage ist im Falle von Schleichwerbung somit eindeutig.

Auch im Rundfunkstaatsvertrag finden sich entsprechende Richtlinien.

Des Weiteren gibt es im „Europäischen Übereinkommen über grenzüberschreitendes Fernsehen“ klare Regeln. Hier wird die Trennung zwischen Werbung und Programm ganz klar hervorgehoben. Dort heißt es, dass Schleichwerbung nicht erlaubt ist, wobei es um die Darstellung von Dienstleistungen oder Produkten in Sendungen geht, die eindeutig der Werbung dienen.

Einen Schleichwerbungsskandal gab es im Sommer 2005, als „Die PARTEI“ ihre Wahlwerbespots zur Versteigerung bot, um dann Schleichwerbung des Gewinners zu platzieren. Der Billigfluganbieter HLX ging als Gewinner der Versteigerung hervor und war in den Wahlwerbespots extrem häufig zu sehen.
 
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Stichworte:
Schleichwerbung, Werbung, Reklame, UWG
 
 
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