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Schlussschein
 
Jeder Handelsmakler hat unverzüglich nach Abschluss eines Geschäfts beiden Parteien einen Schlussschein, auch Schlussnote genannt, auszustellen. Hierbei handelt es sich um eine rechtsgültige Urkunde, die alle wichtigen Vereinbarungen des Kaufvertrags beinhaltet. Die rechtliche Grundlage bildet das Handelsgesetzbuch (HGB).
Beide Parteien erhalten jeweils eine Urkunde. Im Schlussschein sind

- die Vertragspartner,
- der Gegenstand, um den es sich bei dem Geschäft handelt und
- sämtliche Geschäftsbedingungen


vermerkt. Im Falle des Abschlusses eines Börsengeschäfts enthält die Urkunde zusätzlich noch die genaue Bezeichnung des Wertpapiers, um das es bei der Transaktion ging, mit genauem Nennwert. Außerdem enthält das Dokument einen Vermerk über den Kurs, zu dem die Transaktion ausgeführt wurde. Der Schlussschein dient in diesem Fall hauptsächlich Beweiszwecken.

Auch bei mündlichem Abschluss von Börsengeschäften besteht die Pflicht der Ausstellung eines Schlussscheins.

Im Idealfall sollte die Ausstellung des Schlussscheins unmittelbar nach Börsenschluss erfolgen, allerspätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Abschluss.

Auch wenn Geschäfte ohne Mitwirken eines Maklers abgeschlossen werden, muss trotzdem eine Schlussnote ausgestellt werden. Sie dient beiden Parteien zur Beweisführung. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Makler von der Ausstellung des Schlussscheins durch die beteiligten Parteien entbunden wird.
 
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Stichworte:
Schlussschein, Schlusschein, Schlussnote, HGB
 
 
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