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Selbstbehalt
 
Der Begriff „Selbstbehalt“ hat in der Wirtschafts- und Sozialpolitik mehrere Bedeutungen. Im Folgenden wird Bezug auf das Unterhaltsrecht und Versicherungswesen genommen.
Unterhaltsrecht
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Im Unterhaltsrecht hat der Selbstbehalt beispielsweise für den Unterhaltspflichtigen eine enorme Bedeutung. Er stellt das mindestens zu belassende Einkommen dar, das der Unterhaltspflichtige zum eigenen Lebensunterhalt benötigt. Im BGB ist dazu Folgendes zu lesen:

„Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht.“

Versicherungswesen
Hier drückt der Selbstbehalt das Risiko aus, das nicht vom Versicherer zu tragen ist und das durch die Versicherer auch nicht an einen Rückversicherer weitergegeben wird. Der Selbstbehalt wird auch Selbstbeteiligung genannt und gibt den Anteil an, der vom Versicherten pro Versicherungsfall selbst zu tragen ist. Es besteht auch die Möglichkeit, einen jährlichen Selbstbehalt mit der Versicherung zu vereinbaren. Die Festsetzung des Betrages kann als prozentualer Wert oder als absoluter Betrag erfolgen.

Mit der Vereinbarung über einen Selbstbehalt ist die Versicherung in der Lage, günstigere Beiträge anzubieten. Diese Vereinbarungen über einen Selbstbehalt sind vor Allem in der Kfz-Versicherung und bei Krankenversicherungen üblich.

Auch die Zuzahlungen, die eine krankenversicherte Person bei verschriebenen Arzneimitteln leisten muss, werden als Selbstbehalt bezeichnet. Dabei ist die Höhe der Zuzahlungen gesetzlich vorgeschrieben (Sozialgesetzbuch 5, kurz SGB V). In einigen Fällen entfällt auf Grund besonderer Umstände diese Zuzahlungspflicht. So werden Rentner und sozial schwache Menschen unter Umständen auf Antrag von dieser Zuzahlungspflicht für Medikamente befreit.
 
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Stichworte:
Selbstbehalt, Selbstbeteiligung, Eigenbeteiligung, Beteiligung, Zuzahlung, Versicherung, Unterhalt
 
 
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