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Sicherungspflicht
 
Eine Sicherungspflicht besteht für alle deutschen Institute und wird seit 1998 im § 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) festgehalten.
Dieser Paragraph besagt, dass Institute dazu verpflichtet sind, die Einlagen und Verbindlichkeiten, die aus getätigten Wertpapiergeschäften entstehen, nach Maßgabe dieses Gesetzes zu sichern, indem sie einer entsprechenden Entschädigungseinrichtung angehören.

Die Maßnahmen, die im Rahmen einer solchen Sicherungspflicht getroffen werden, bezeichnet man als Einlagesicherung. Sie beruht neben der gesetzlichen Maßgabe auch auf freiwillige Maßnahmen. So werden die Einlagen der Kunden bei einem Kreditinstitut im Fall einer Insolvenz geschützt.

Diese Maßnahmen werden auf verschiedenen Ebenen getroffen:

1. Ebene

Um eine Insolvenz eines Kreditinstituts zu vermeiden, kommen verschiedene Vorschriften des Kreditwesengesetzes zur Anwendung. So soll sichergestellt werden, dass die Bank auch im Falle von Problemen immer noch in der Lage ist, ihren Kunden die Einlagen auszuzahlen.

2. Ebene
Die nächste Stufe ist die Haftung in der Bankengruppe. In vielen Fällen sind Banken Teil von Bankengruppen oder Konzernen, in denen rechtlich verbindliche, also formelle oder auch informelle, das bedeutet freiwillige gegenseitige Haftungsregelungen bestehen. Sollte auch diese Schutzmaßnahme nicht greifen, kommt die nächste Stufe zur Anwendung.

3. Ebene

In allen entwickelten Ländern wurden gesetzliche Regelungen bezüglich der Einlagesicherungen verabschiedet. So kommt in Deutschland das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz zur Anwendung. So sind etwa 90 %, jedoch maximal 20.000 EUR der Einlage eines Kunden geschützt. Zusätzlich bieten Banken in vielen Ländern weitere, freiwillige Sicherungsmaßnahmen an. In Deutschland geschieht dies in Form von Einlagensicherungsfonds bei den jeweiligen Bankenverbänden.
 
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Stichworte:
Sicherungspflicht, Einlagensicherung, Einlagensicherungsfonds
 
 
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