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Sicherungsvermögen
 
Der Begriff „Sicherungsvermögen“ stammt aus dem Versicherungswesen. Er bezeichnet in einem Versicherungsunternehmen den Teil der Aktiva (= Verwendung der Finanzmittel), der die Ansprüche der Versicherungsnehmer sichert.
Auf Grund europäischer Rechtsprechung wurde das Sicherungsvermögen in das deutsche Recht aufgenommen. Allerdings galten auch schon zuvor ähnliche Vorschriften mit dem Institut des Deckungsstocks. Der Deckungsstock ist der Vorgänger des Sicherungsvermögens. Bis im Dezember 2003 erfüllte er seine Funktion als Sicherungsvermögen. Als eine Erweiterung der zu bedeckenden Positionen erfolgte, wurde das Absicherungsinstrument umbenannt in Sicherungsvermögen. So sollten auch Verwechslungen ausgeschlossen werden.

Das Sicherungsvermögen ist im Falle einer Insolvenz auf Grund der Sicherstellung der Ansprüche der Versicherten ein Sondervermögen, das intern vom restlichen Vermögen getrennt ist. Somit haben Gläubiger keinen Zugriff darauf.

Die Vermögensgegenstände, die dem Sicherungsvermögen angehören, werden in einem speziellen Sicherungsvermögensverzeichnis geführt und durch einen Treuhänder überwacht (speziell bei Lebensversicherungen, der privaten Pflegeversicherung und der substitutiven Krankenversicherung).

Für den Versicherungsnehmer bedeutet die besondere Absicherung der Vermögenswerte - sollte der Versicherer Konkurs anmelden müssen - einen besonderen Schutz. So rangieren die Ansprüche der Versicherungsnehmer vor allen anderen Gläubigern, sofern im Sicherungsvermögen Mittel enthalten sind. Untereinander rangieren diese Ansprüche der Versicherungsnehmer gleich. Der Umfang des Sicherungsvermögens entspricht in etwa den versicherungstechnischen Rückstellungen. Dennoch stellt das Sicherungsvermögen nicht die Grundlage für bestimmte Leistungsbemessungen wie die Überschussbeteiligung etc. dar.
 
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Stichworte:
Sicherungsvermögen, Deckungsstock
 
 
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