Die Rechtsgrundlagen für Sichteinlagen sind das
Handelsgesetzbuch (HGB) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Demnach sind alle Verträge über Sichteinlagen so genannte Geschäftsbesorgungsverträge.
Diese Einlagenform ist kaum oder gar nicht verzinst. Teilweise wird ein geringer Zinssatz angeboten oder erst bei Ansparung eines Mindestguthabens eine Verzinsung gewährt. Doch für eine effektive Anlage sind Sichteinlagen nicht geeignet.
Sichteinlagen dienen vorrangig der Teilnahme am bzw.
Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehr(s), da hierüber jederzeit durch Barabhebungen,
Überweisungen, Lastschriften, Schecks etc. verfügt werden kann. Des Weiteren dienen sie der Einschränkung der Bargeldhaltung, wodurch das Geld gegen Verlust oder Diebstahl geschützt ist.
Seitens der Kreditinstitute können Sichteinlagen fast ausschließlich
im Bereich des kurzfristigen Aktivgeschäftes genutzt werden, da die Institute auf Grund der
Goldenen Bankregel solche Einlagen nur so als
Kredit ausleihen dürfen, dass diese jederzeit wieder verfügbar sind. Allerdings werden Sichteinlagen häufig auch für längere Fristen als Kredite gewährt, da es einen gewissen Bodensatz (Liquiditätsreserven der Kunden auf ihren Konten) gibt, der dies zulässt. Aus dieser Kreditgewährung erzielt die Bank Zinsen, die sie als Erträge verbucht. Weiterhin werden Kontoführungsgebühren etc. fällig, die als Deckung der Verwaltungskosten usw. dienen.