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Sichteinlagen
 
Sichteinlagen sind eine mögliche und die wohl am häufigsten genutzte Form der Einlagen bei Kreditinstituten. Hierbei handelt es sich um Guthaben auf Kontokorrent- bzw. Girokonten, die täglich fällig, d.h. immer und ohne vorzeitige Kündigung verfügbar, sind. Allerdings zählen auch Einlagen mit einer Laufzeit oder Kündigungsfrist von weniger als 1 Monat hierzu.
Die Rechtsgrundlagen für Sichteinlagen sind das Handelsgesetzbuch (HGB) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Demnach sind alle Verträge über Sichteinlagen so genannte Geschäftsbesorgungsverträge.

Diese Einlagenform ist kaum oder gar nicht verzinst. Teilweise wird ein geringer Zinssatz angeboten oder erst bei Ansparung eines Mindestguthabens eine Verzinsung gewährt. Doch für eine effektive Anlage sind Sichteinlagen nicht geeignet.

Sichteinlagen dienen vorrangig der Teilnahme am bzw. Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehr(s), da hierüber jederzeit durch Barabhebungen, Überweisungen, Lastschriften, Schecks etc. verfügt werden kann. Des Weiteren dienen sie der Einschränkung der Bargeldhaltung, wodurch das Geld gegen Verlust oder Diebstahl geschützt ist.

Seitens der Kreditinstitute können Sichteinlagen fast ausschließlich im Bereich des kurzfristigen Aktivgeschäftes genutzt werden, da die Institute auf Grund der Goldenen Bankregel solche Einlagen nur so als Kredit ausleihen dürfen, dass diese jederzeit wieder verfügbar sind. Allerdings werden Sichteinlagen häufig auch für längere Fristen als Kredite gewährt, da es einen gewissen Bodensatz (Liquiditätsreserven der Kunden auf ihren Konten) gibt, der dies zulässt. Aus dieser Kreditgewährung erzielt die Bank Zinsen, die sie als Erträge verbucht. Weiterhin werden Kontoführungsgebühren etc. fällig, die als Deckung der Verwaltungskosten usw. dienen.
 
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Stichworte:
Sichteinlagen, Kredit, Zinsen, Girokonto, zahlungsverkehr
 
 
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