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Sonderausgaben
 
Den Begriff „Sonderausgaben“ findet man vor allem im Zusammenhang mit der Einkommensbesteuerung, speziell der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (= Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer).
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Einkommenssteuergesetz (EStG). Demnach sind Sonderausgaben jene Aufwendungen, die weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben darstellen geschweige denn wie solche behandelt werden. Im Rahmen der Einkommensermittlung werden diese Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Dabei handelt es sich vorrangig um private Ausgaben, die allerdings aus besonderen sozial- und wirtschaftspolitischen Gründen steuerlich begünstigt sind.

Grundsätzlich unterschiedet man bei den Sonderausgaben die Vorsorgeaufwendungen und andere sonstige Sonderausgaben.

1. Vorsorgeaufwendungen
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherungen
- gleichgestellte Aufwendungen
- Beiträge zur Pflegeversicherungen, zur Krankenversicherungen und Arbeitslosenversicherung
- Beiträge zur Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen und Unfallversicherungen
- Beiträge zu Haftpflichtversicherungen
- Beiträge zur Rentenversicherungen, die dem Aufbau einer freiwilligen kapitalgedeckten Altersversorgung dienen
- Beiträge zu Risikoversicherungen, die lediglich eine Todesfallleistung vorsehen
- Beiträge für den Aufbau einer Riester-Rente

Kann ein Steuerpflichtiger dabei keinen Nachweis vorlegen, wird in dessen Steuererklärung eine Vorsorgepauschale berücksichtigt.

2. „übrige Sonderausgaben“
- Unterhaltsleitungen an geschiedene oder aber dauernd getrennt lebende Ehegatten
- die auf besondere Verpflichtungsgründe beruhenden Renten und dauernden Lasten
- die Kirchensteuer
- Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung

Die Vorsorgeaufwendungen gehören zu den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben und die übrigen Aufwendungen zählen in den Bereich der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben.

Seit dem 01. Januar 2006 können Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden, wobei deren Abzugsfähigkeit jedoch im Rahmen der Werbungs- bzw. Betriebsausgabe bestehen bleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie einer entsprechenden Einkunftsart zugeordnet werden können.
 
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Stichworte:
Sonderausgaben, Steuer, Einkommenssteuer, Finanzamt, EStG
 
 
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