Laut gesetzlichen Bestimmungen hat der Verwahrer (in der Regel das
Kreditinstitut) die Pflicht, die
Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn …
… es sich um Papiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelasen sind oder
… der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt.
Sonderverwahrfähig sind
ausschließlich effektive Stücke (greifbare Wertpapierurkunden), die heutzutage aber kaum mehr vorkommen. Sollte dieser Fall doch eintreten, so werden der Mantel (eigentliche Urkunde) und der Bogen (Zinsscheine) getrennt voneinander aufbewahrt und von separaten Sachbearbeitern verwaltet. Die Urkunden werden in Streifbändern, Mappen, Umschlägen oder anderen Hüllen mit dem Aufdruck des Namens und der Anschrift des Hinterleger, der Wertpapierart, der Kennnummer, der Nennbeträge etc. eingeschlossen. Daher ist auch die Bezeichnung der Streifbandverwahrung geläufig.