Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das
Aktiengesetz (AktG), in dem ein solches Verfahren der Hauptaktionäre mit dem 01. Januar 2002 rechtlich erlaubt und eingeführt wurde.
Demnach gelten folgende Regelungen:
Hat ein Hauptaktionär mindestens 95%, d.h. die Mehrheit, der Aktien einer Aktiengesellschaft (AG), so hat dieser auch das Recht, die restlichen 5% der Aktionäre durch einen Beschluss der Hauptversammlung aus der Beteiligung auszuschließen. Hierbei gelten die 95 % als Mindestgrenze zur Geltendmachung dieses Rechts.
Die 5 % der Kleinaktionäre erhalten für ihren „Rausschmiss“ eine angemessene Entschädigung für ihre Aktien in der Regel in Form eines Geldbetrages. Dabei ist unwichtig, ob sie die Aktien gern weiterhin behalten hätten oder sowieso verkaufen wollten. Die Höhe der Barabfindung wird vom Hauptaktionär festgelegt, muss aber die Verhältnisse der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung berücksichtigen.