Der Steuerkalender legt nicht nur die
Zahlungstermine parat, sondern er hat außerdem alle Termine für die Abgabe- und Anmeldefristen.
Für alle Steuertermine gilt eine
3-tätige Schonfrist, wobei von der Erhebung von Säumniszuschlägen während dieses Zeitraums abgesehen wird, falls die Zahlung per
Überweisung erfolgt. Sollte die Bezahlung der Steuerschulden in bar oder per Scheck erfolgen, muss sie spätestens am Fälligkeitstag erfolgen, ist das ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, gibt es Fristverlängerung bis zum nächsten Werktag. Außerdem entfällt die Schonfrist für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen. Beispielsweise werden am 10. jedes Monats die
Kapitalertragssteuer, die
Umsatzsteuer für Monats- und Quartalszahler sowie die mit Dauerfristverlängerung, Lohn- und Kirchensteuer, Vergnügungs- und Getränkesteuer und Steuerabzüge nach § 48a Einkommenssteuergesetz (EStG) fällig. Zum 15. werden die Feuerschutzsteuer, die Grundsteuer, die Gewerbesteuer und die Versicherungssteuer fällig.
Das sind nur die wichtigsten Steuertermine. Weiterhin gibt es noch Termine für die Zahlung der Hundesteuer, Grundsteuer, für Lohnsteuerbescheinigungen und deren elektronische Übermittlung oder spezielle Erlassanträge. Auch die Steueranmeldungen für die Jahresmeldung müssen rechtzeitig erfolgen. Je nachdem, ob man monatlich, quartalsweise oder jährlich bestimmte Meldungen abgeben muss, danach richten sich dann die jeweiligen Steuertermine, die man einhalten muss.