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Stimmrecht-Offenlegung
 
Die Stimmrecht-Offenlegung stellt eine gesetzliche Regelung für natürliche und juristische Personen dar. Diese müssen ihre Stimmrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, und der börsennotierten Gesellschaft mitteilen.
Damit die Stimmrecht-Offenlegung zur Pflicht wird, müssen Schwellenwerte erreicht, überschritten oder unterschritten werden. Diese Schwellenwerte liegen bei 3, 5, 100 15, 20, 25, 30, 50 und 75 Prozent. Sie sind festgelegte Werte nach dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG), welches erst im Jahre 2007 erlassen wurde. Dieses soll es erschweren, sich allzu leicht an Emittenten heran zu schleichen, ohne dabei bemerkt zu werden.

Grundsätzlich ist also jede juristische oder natürliche Person verpflichtet, die Verteilung ihrer Stimmrechte offen zu legen, sofern sie einen der Schwellenwerte erreicht haben bzw. sich die bisherige Stimmrechtsverteilung dramatisch verändert. Auch mit dieser Regelung wird es wiederum schwieriger, an der Börse tätig zu werden. Damit wird eine erneute Form der Aufsicht über die betreffenden juristischen und natürlichen Personen eingeführt, die allerdings mitunter auch wirklich notwendig ist. Schnell könnte es sonst zu einer Monopolstellung einzelner Anleger kommen, die besonders viele Anteile an einer juristischen Person halten oder Ähnliches. Dies gilt es immer zu bedenken, bevor man derartige Gesetze verurteilt oder sie anderweitig bewertet. Im Endeffekt wird so nur der kleine Mann geschützt und die Unternehmen werden besser kontrolliert.
 
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Stichworte:
Stimmrecht-Offenlegung, TUG, Stimmrechte
 
 
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