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Strohmann
 
Der Begriff des "Strohmanns" ist in der Finanzwelt negativ besetzt. Kein Wunder, denn oft wird er mit so genannten „Heuschrecken“ in Verbindung gebracht, die Objekte mit Hilfe eines Strohmanns günstig einkaufen und später abwickeln, um sie gewinnbringend zu veräußern.
Wenn beispielsweise Angehörige einem Familienmitglied einen Gefallen tun wollen, lassen sie sich z.B. als GmbH-Geschäftsführer (GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung) einsetzen oder gehen Bürgschaften ein. Doch die wenigsten davon sind sich über die Risiken solcher Geschäfte im Klaren.

Der Strohmann tätigt ein Geschäft für einen Geschäftspartner, der aus irgendeinem Grund unerkannt bleiben will. Es existiert ein BGH-Urteil (BGH = Bundesgerichtshof) aus 1981, welches klar die Geschäfte eines Strohmanns vom Scheingeschäft abgrenzt. Verwendung findet hier der § 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Während beim Scheingeschäft die Beteiligten nur den äußeren Schein eines korrekt abgelaufenen Rechtsgeschäftes erwecken wollen, die Rechtswirkungen danach aber nicht eintreten sollen (Geschäft ist nichtig), ist ein Strohmanngeschäft zulässig. Es liegt dann ein Geschäft mit Hilfe eines Strohmannes vor, wenn eine Person von einem Vertragspartner vom Hintermann zum Zweck des Geschäftsabschlusses vorgeschoben wird. Dieser Hintermann kann oder will nicht als Geschäftspartner selbst auftreten.

Eine klare Abgrenzung gibt es auch zwischen Strohmann und Stellvertreter. Denn der Stellvertreter tritt in eigenem Namen auf, während der Strohmann nur im Namen des Vertretenen auftritt. Da beide Seiten den Rechtserfolg eines Strohmanngeschäfts ernsthaft wollen, ist es wirksam, egal, ob der Vertragspartner Kenntnis davon hatte, dass er sein Geschäft mit einem Strohmann abschließt, oder nicht.
 
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Stichworte:
Strohmann, Strohmanngeschäft, Scheingeschäft
 
 
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