Die rechtliche Grundlage bildet das
Aktiengesetz (AktG). Der Inhaber der Aktien ist zu einem Bruchteil am Grundkapital der AG beteiligt und der
rechnerische Anteil pro Aktie muss mindestens 1,00 € betragen. Um diesen zu ermitteln, wird das Grundkapital durch die ausgegebenen Stückaktien geteilt.
Außerdem sind Stückaktien unechte nennwertlose Aktien, d.h. grundsätzlich weisen sie keinen Nennwert auf, haben aber rechnerisch einen. Auf der Aktienurkunde ist somit lediglich eine Bemerkung angeführt – etwa wie 1 Aktie der XY-AG – und keine Zahl als Nennwert genannt. Die Beteiligung ist ebenfalls nicht allein der Aktie zu entnehmen, hierzu muss der Inhaber die Satzung des Unternehmens einsehen.
Beispiel
Grundkapital = 7.000.000,00 €
Stückaktien = 2.500.000
-> rechnerischer Anteil pro Aktie = 2,80 € (7.000.000,00 € ÷ 2.500.000
Aktien)
Wenn nun Frau Müller 10.000 Aktien besitzt, so hat sie einen rechnerischen Anteil von 28.000,00 € (2,80 € * 10.000 Aktien) am Grundkapital.
Prozentual ausgedrückt besitzt Frau Müller einen Anteil (Quote) von 0,4 % am Grundkapital ((28.000,00 € * 100 %) ÷ 7.000.000,00 €).