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Teilgruppen-Aufsicht
 
Die Teilgruppen-Aufsicht findet speziell im Bereich der Versicherungen Anwendung. Hier kommt sie dann zum Einsatz, wenn eine Versicherung eine Zentrale besitzt, die einer nationalen Aufsichtsbehörde unterliegt und von dieser überwacht wird und gleichzeitig Filialen im Ausland besitzt.
Verfügt die Versicherung also in einem anderen Land innerhalb der EU (Europäische Union) über eine Filiale oder ein Institut, welche(s) zum gesamten Konzern gehört und erreicht mittels diesen einen beachtlichen Marktanteil, so greift Solvency II. Diese Regelung besagt, dass die Aufsichtsbehörde dieses Landes die Filiale oder die Teilgruppe ihrer Aufsicht unterwerfen. Sollte eine der Teilgruppen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, so besteht ebenfalls nach Solvency II die Möglichkeit, die entsprechende Teilgruppe der jeweiligen Aufsichtsbehörde zu unterwerfen.

Durch diese Regelungen soll gewährleistet werden, dass auch die untergeordneten Gruppen eines großen Konzerns, der der Kontrolle unterliegt, nicht unbeaufsichtigt bleiben, nur weil sie ihren Sitz in einem anderen Land haben. Zwar sehen Viele das noch immer als Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit der Versicherungen, doch bietet diese Unterwerfung unter die Aufsichtsbehörden auch einen gewissen Schutz, gerade wenn eine finanzielle Notlage eingetreten ist.

Insbesondere für die Versicherungsnehmer wird durch diese Vorgehensweise ein besserer Schutz erlangt, der in jedem Falle positiv honoriert werden sollte, da die Aufsichtsbehörde darauf achtet, dass auch die Teilgruppe nur sinnvolle Investitionen mit den Kundengeldern tätigt.
 
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Stichworte:
Teilgruppen-Aufsicht, Solvency II, Aufsichtsbehörde
 
 
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