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Treuhandkonto
 
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Ein Treuhandkonto ist eine spezielle Kontoart, auf dem Vermögen verbucht wird, welches nicht dem Kontoinhaber gehört, d.h. der Kontoinhaber hält das Konto auf eigenen Namen für fremde Rechnung.

Bei dieser Kundenbeziehung sieht die Vertragsgestaltung dann wie folgt aus:

Zwischen Bank und Treuhänder = Kontovertrag
Zwischen Treuhänder und Treugeber = Treuhandsvertrag


Grundsätzlich unterscheidet man hierbei offene und verdeckte Treuhandkonten.

1. Offenes Treuhandkonto
Bei dieser Variante wird das Konto auf den Namen des Treuhänders mit einem Zusatz zur Kennzeichnung des Treuhandverhältnisses eröffnet.

Beispiel: Truste GmbH, Sonderkonto Heinz Helm

Bei den offenen Treuhandkonten werden Anderkonten und sonstige offene Treuhandkonten differenziert.

1.1 Anderkonto
Diese Form darf nur von bestimmten Berufsgruppen eröffnet werden. Dazu zählen

- Rechtsanwälte
- Notare
- Patentanwälte
- Wirtschaftsprüfer
- Steuerberater
- Steuerbevollmächtigte
etc.

Sie können als Kontokorrent-, Spar-, Termingeld- und Depotkonto geführt werden. Die rechtliche Grundlage bildet neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) besondere Anderkontenbedingungen.

In den Kontounterlagen müssen grundsätzlich Name und Anschrift des Treugebers vermerkt werden. Verfügungsberechtigt sind der Kontoinhaber und Bevollmächtigte. Letzteres können nur Personen sein, die selbst dazu berechtigt sind, solche Konten zu eröffnen.

1.2. Sonstige offene Treuhandkonten
Diese Formen können von gesetzlichen und privaten Treuhändern eröffnet werden, die keina Anderkonten einrichten dürfen. Darunter zählen:

- gesetzliche Treuhänder
-> Testamentsvollstrecker
-> Nachlassverwalter
-> Insolvenzverwalter
-> Zwangsverwalter

Die Bezeichnung des Kontos lautet dann beispielsweise

Gerhard Gerd, Nachlassverwaltung Gerda Groß

- private Treuhänder
-> Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft
-> nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (z.B. nicht eingetragene Vereine)
-> Vermieter

Die Bezeichnung des Kontos lautet dann beispielsweise

Gerhard Gerd, Mietkautionskonto Gerda Groß

2. Verdecktes Treuhandkonto
Bei dieser Variante wird das Konto auf den Namen des Treuhänders ohne einen Zusatz zur Kennzeichnung des Treuhandverhältnisses eröffnet, d.h. das Treuhandverhältnis ist nicht erkennbar.

Für alle Treuhandkonten gibt es gewisse Regelungen. So ist bei der Eröffnung einer solchen Kontoart Folgendes zu beachten:

- wirtschaftlich Berechtigten angeben -> auf fremde Rechnung
- Name und Anschrift des Treugebers angeben
- keine Kontoüberziehungen möglich
- kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht seitens der Bank
- keine Haftung der Bank für unrechtmäßige Verfügungen des Kontoinhabers
- Treugeber besitzt kein Auskunfts- oder Verfügungsrecht
- Kontoguthaben steuerlich dem Treugeber zuzurechnen (kein Freistellungsauftrag möglich)

 
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Stichworte:
Treuhandkonto, Notar, Treuhänder, Bankkonto, Girokonto, Gläubiger
 
 
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