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Untersagung
 
Die Untersagung stellt ein Verbot dar, welches durch die Aufsichtsbehörde ausgesprochen wird. Dabei wird sie oft auch öffentlich bekannt gemacht. Das Verbot selbst wird ausgesprochen für die Tätigkeit einzelner Personen oder Unternehmen.
Entweder wird die Untersagung für die gesamthafte Tätigkeit auf dem Finanzmarkt ausgesprochen oder aber auch nur für einzelne Sektoren. Grundsätzlich wird sie aber von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgesprochen, was nochmals in § 37 des Kreditwesengesetzes (KWG) verdeutlicht wird. Die Möglichkeiten für eine Untersagung kann man dabei ebenfalls auf der Internetseite der BaFin nachlesen.

Zweifelhafte Anbieter lassen sich jedoch von einer Untersagung oft nicht stoppen und verlegen ihren Tätigkeitsschwerpunkt an die Offshore Finanzmärkte. Dort wird es dann auch besonders schwierig, diese Personen oder Unternehmen ausfindig zu machen und ihnen eine erneute Untersagung anzuordnen.

Aber nicht nur auf dem Finanzmarkt findet die Untersagung Anwendung. Auch kann ein Gewerbeamt ein solches Verbot aussprechen, wenn der Unternehmer z. B. nicht zuverlässig ist. Gleiches gilt für das Finanzamt oder auch die Sozialversicherungsträger. Sofern diese ihre Gelder nicht erhalten, können auch sie eine Untersagung der Weiterführung des Betriebes erwirken. Die Gestattung zur Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit wird dann nur anhand eines speziell zu stellenden Antrages erteilt. In diesem wiederum muss der Grund für die Untersagung weggefallen sein, sodass es glaubhaft nachgewiesen werden kann.
 
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Stichworte:
Untersagung, Verbot, BaFin, Bundesanstalt
 
 
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