Werbebuchung  
Impressum  
Unsere Projekte
  Das Finanz-Lexikon.de- Team
betreibt folgende weitere
Finanz- Verbraucherportale:
   
  Kostenlose Kreditkarte
VISA Cards und MasterCards
auf Dauer ohne Grundgebühr
www.kostenlose-kreditkarte.de
   
  Schufafreies Girokonto
incl. Prepaid-MasterCard
ohne Auskunft, ohne Ablehnung
www.global-mastercard.de
   
  Kredit ohne Vorkosten
Sofortentscheidung in 60s!
Jetzt hier online beantragen.
www.deutschland-kredit.de
   
  Kostenlose VISA Card
Bis zu 45 Tage zinsfrei zahlen
Antrag+ Entscheidung online!
www.deutschland-kreditkarte.de
   
Seite weiterempfehlen
  Informieren Sie jetzt
ihre Freunde über dieses
Finanzlexikon per FreeSMS.
»
   
Mehr Infos zum Thema
 
 
Verbindung, enge
 
Im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute bedeutet eine enge Verbindung allgemein eine Situation zwischen mindesten zwei natürlichen oder juristischen Personen, die durch bestimmte Faktoren miteinander verbunden sind. Diese Regelung ist im Kreditwesengesetz (KWG) wiederzufinden.
So spricht man in Bezug auf diese Regelung von einer engen Verbindung zwischen diesen Parteien, wenn sie verbunden sind durch …

Beteiligungen, d.h. sie halten unmittelbar oder mittelbar mindestens 20 Prozent des Kapitals oder Stimmrechte des Unternehmens. Diese Beteiligung kann laut KWG auch durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder gehalten werden.

Kontrolle, d.h. ein Mutter- und Tochterunternehmen ist mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder in Form eines Schwesterunternehmens miteinander verbunden. Die Tochterunternehmen der Tochterunternehmen werden dabei ebenfalls als gleichartig betrachtet.

Zudem definiert die Richtlinie eine enge Verbindung zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen auch bei einer Situation, in der die Personen „(…) mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.“
 
Artikel verlinken:
Die auszugsweise Wiedergabe dieses Artikels auf anderen Internetseiten ist uneingeschränkt gestattet, sofern ein Link zu unserem Artikel gesetzt wird. Bitte verwenden Sie dazu z. B. folgenden Linkcode:
 
Stichworte:
enge Verbindung, Beteiligung, Richtlinie, KWG, 2000/12/EG, Situation, Kontrolle
 
 
Volltext-Suche
Social Bookmarks
Twitter Facebook MySpace deli.cio.us Digg Folkd
Google Bookmarks Mister Wong Newsvine reddit StumbleUpon Windows Live Yigg
Buchstaben-Suche
 1   A   Ä   B   C   D   E   F   G     
 H   I   J   K   L   M   N   O   Ö     
 P   Q   R   S   T   U   Ü   V   W     
 X   Y   Z                 
Finanzbegriffe
Ein Projekt von Online Marketing Agentur | Alle Rechte vorbehalten