Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) galt zum 2. Januar 2002 ein neues Schuldrecht in der Bundesrepublik Deutschland, mit dem unter Anderem auch die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert wurden. Das VerbrKrG wurde also zum 31. Dezember 2002 aufgehoben.
Mit Hilfe des Verbraucherkreditgesetzes
sollten Verbraucher vor missbräuchlichen Bedingungen im Kreditgewerbe geschützt werden. Zudem wollte man Wettbewerbsverzerrungen vermeiden und sich laufend an die neuen Entwicklungen im Kreditgewerbe anpassen.
Geregelt wurde im Verbraucherkreditgesetz unter Anderem, welche Punkte ein Verbraucherkreditvertrag mindestens enthalten muss, welche Formvorschriften gelten und wie das Widerrufsrecht des Verbrauchers geregelt ist. Zudem war festgelegt, auf welche Verträge das Gesetz nicht anzuwenden ist.
Zu diesen Ausnahmen zählten beispielsweise: • Kreditverträge mit einem Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis bis maximal 200 Euro
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Kreditverträge für Zahlungsaufschübe bis zu drei Monaten
• Kreditverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Zinsen unter den marktüblichen Sätzen
• Kreditverträge zur Aufnahme gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit mit Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis bis maximal 50.000 Euro