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Verkaufsbeschränkung
 
Mit einer Verkaufsbeschränkung im finanztechnischen Sinn versteht man eine vertragliche Sperrfrist, also eine Lock-Up-Frist, im Wertpapiergeschäft - speziell bei Aktien. Dabei ist in Deutschland eine Periode von etwa 6 bis 18 Monaten der Regelfall.
Die vertragliche Vereinbarung zu einer solchen Verkaufsbeschränkung erfolgt üblicherweise mit den Ersterwerbern beim Kauf dieser Wertpapiere. Dabei wird sich über einen Termin ausgesprochen, bis zu dem die Anteile definitiv von den Aktionären gehalten und nicht an der Börse verkauft werden dürfen.

Eine solche Vorgehensweise findet man oft bei neu gegründeten Gesellschaften und der Erstemission größerer Wertpapierpakete. Mit dieser Sperrfrist möchten die Unternehmen das Vertrauen der Anleger in die neugegründete Gesellschaft stärken und zudem auch verhindern, dass beispielsweise sogenannte Konzertzeichner (=Anleger, die Aktien nur auf Grund der nach dem Börsengang zu erwartenden Kurssteigerungen kaufen und im Zuge schneller Gewinnmitnahmen die Werte sofort wieder veräußern) die Papiere erwerben. Dadurch soll auch ein gewisser Schutz der Kleinanleger gegenüber den Altaktionären gewährleistet werden.

Nach Ablauf einer Verkaufsbeschränkung kann es zu einem drastischen Kursrückgang kommen, da oftmals die Papiere sofort abgestoßen werden, um Gewinne mitzunehmen.

In Deutschland sind die Vereinbarung und der genau festgelegte Termin einer Lock-Up-Frist zu veröffentlichen und bekannt zu geben.
 
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Stichworte:
Verkaufsbeschränkung, Verkauf, Beschränkung, Verkaufsbeschränkungen, Lock Up, Lock-Up, Lock-Up-Frist, Lock-Up-Periode, Sperrfrist, Wertpapiere, Aktien
 
 
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