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Verlustausgleich, steuerlicher
 
Als steuerlichen Verlustausgleich bezeichnet man die Möglichkeit eines Unternehmens bzw. einer steuerpflichtigen Person nach Einkommenssteuergesetz (EStG), Verluste aus entsprechenden Einkunftsarten mit Gewinnen bzw. positiven Einkünften gleicher (horizontaler Ausgleich) oder anderer (vertikaler Ausgleich) Einkunftsarten auszugleichen. Dieser Ausgleich hat dabei vor der endgültigen Besteuerung zu erfolgen und verringert als Folge die Steuerlast des Unternehmens.
Im EStG wird die Option des steuerlichen Verlustausgleiches unter dem Punkt „Sonderausgaben“ als „Verlustabzug“ bei Privatpersonen definiert. Demnach gibt es für Einzelpersonen oder Ehegatten die Möglichkeit, …

… einen Verlustrücktrag in frühere Veranlagungszeiträume oder
… einen Verlustvortrag in folgende Veranlagungszeiträume


vorzunehmen.

Verlustrücktrag
- maximal auf ein Jahr zurück tragbar
- maximal bis 511.500 Euro (Ehegatten 1.023.000 Euro) vom Gesamtbetrag

Verlustvortrag
- zeitlich unbegrenzt
- maximal bis 1 Million Euro plus darüber bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte
 
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Stichworte:
steuerlicher Verlustausgleich, Verlustabzug, Steuer, Steuern, Verlustrücktrag, Verlustvortrag
 
 
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