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Vermögen, öffentliches
 
Als öffentliches Vermögen definiert das Haushaltsrecht der Bundesrepublik Deutschland jegliches im Eigentum der öffentlichen Hand stehendes Vermögen zusammengesetzt aus den Verwaltungs- und aus dem Finanzvermögen.
Demnach handelt es sich bei diesem Vermögen um die bewerteten Wirtschaftsgüter …

… des Bundes,
… der Sozialversicherungen,
… der Länder und
… der Gemeinden.


Das Verwaltungsvermögen umfasst hierbei jegliches Vermögen, das bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, d.h. unmittelbar für die Erfüllung der Staatsaufgaben notwendig ist. So gehören beispielsweise die Folgenden dazu:

- Straßen
- Verwaltungsgebäude
- Schulen
- Krankenhäuser

Das Finanzvermögen hingegen dient der Erfüllung der restlichen Staatsaufgaben, d.h. es dient nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben. Daher zählt zu diesem Sektor beispielsweise:

- Betriebsvermögen
- Kapitalbeteiligungen
- Forderungen gegen Gebietskörperschaften, Unternehmen, Privathaushalte oder das Ausland

Jedes Jahr legt der Bund Rechenschaft über das Finanzvermögen ab. Dabei bleibt das Verwaltungsvermögen völlig unberücksichtigt und geht nicht mit in die Rechnung ein. Da es allerdings keine klare Definition und Abgrenzung der Verwaltungsaufgaben des Bundes gibt, fehlt folglich auch eine eindeutige Definition des Finanz- und Verwaltungsvermögen und somit auch des öffentlichen Vermögens.

Eine erste Abgrenzung der beiden Positionen findet man aber beispielsweise im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag, kurz EinigVtr).
 
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Stichworte:
öffentliches Vermögen, Staatsvermögen, Finanzvermögen, Verwaltungsvermögen, Verwaltungsaufgaben, Staat, Bund, Länder, Haushalt
 
 
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