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Veröffentlichung, unverzügliche
 
Unter einer unverzüglichen Veröffentlichung ist eine pflichtmäßige Bekanntmachung in der Öffentlichkeit zu verstehen, unmittelbar nachdem entsprechende Informationen und Daten bekannt geworden sind. Vorschriften dahingehend findet man sozialen, politischen und auch wirtschaftlichen Bereichen. Es handelt sich also allgemein um eine Veröffentlichungspflicht.
Im Finanzwesen beispielsweise sind Inlandsemittenten (ausgebende Unternehmen) von Finanzinstrumenten laut Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) dazu verpflichtet, unverzüglich Insiderinformationen zu veröffentlichen, die den Emittenten selbst unmittelbar betreffen. Erfolgt dies nicht, ist er dem Dritten gegenüber zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, sofern der Dritte …

… die Finanzinstrumente nach der Unterlassung der Veröffentlichung erwirbt und bei Bekanntwerden dergleichen diese auch noch im Besitz oder

… die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung der Veröffentlichung veräußert


Nachdem die unverzügliche Veröffentlichung statt fand, sind die Informationen zudem an das Unternehmensregister weiterzuleiten.

Grundsätzlich sind die Unternehmen stets dazu verpflichtet, Informationen, die maßgeblich für die Bewertung des Wertpapiers oder des Unternehmens sein können, unverzüglich zu veröffentlichen und somit der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung der Unternehmen dient vor Allem auch dem Anleger- und Verbraucherschutz und verhindert, dass diverse Gruppen von Marktteilnehmern bevorteilt werden.
 
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Stichworte:
unverzügliche Veröffentlichung, unverzüglich veröffentlichen, Insiderinformationen Information, Ad-hoc, Pflicht, Veröffentlichungspflicht
 
 
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