Im Bankenwesen ist sie
Teil des Bankgeheimnisses. Hier besagt die Verschwiegenheitspflicht, dass die
Kreditinstitute
Verschwiegenheit über ihre Kunden und deren persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu wahren haben. Wird dagegen verstoßen, so gilt dies als Vertragsbruch und der Kunde hat das Recht, die Geschäftsbeziehung fristlos zu kündigen und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen.
Natürlich gibt es gewisse gesetzliche Ausnahmen, die von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, d.h. wo Banken bestimmte Auskünfte erteilen dürfen.
Darunter zählt unter Anderem:
- strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Strafprozesse -> gegenüber dem Richter und Staatsanwalt
- Verdacht der Geldwäsche -> gegenüber der Strafverfolgungsbehörde
- Steuerfahndungen -> gegenüber der Finanzverwaltung
usw.
Neben diesen gesetzlichen Ausnahmen gibt es noch weitere.
So beispielsweise gegenüber
- Vormund
- Eltern
- Betreuer
- Pfleger
- Organe juristischer Personen
über den/ die von ihnen vertretene(n) Person(en).
Die Verschwiegenheitspflicht kommt aber auch in anderen Bereich vor. So kann ein Unternehmer von seinen Mitarbeitern eine schriftliche Verschwiegenheitspflicht abfordern, damit diese zum Beispiel betriebsinterne Angelegenheiten nicht preisgeben. Mitunter zählt diese Klausel sogar noch weit nach einer eventuellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Diese Maßnahme ist in der Regel in Betrieben notwendig, die an einer neuen innovativen, vielleicht bahnbrechenden Entwicklung arbeiten. Ein Mitarbeiter, der an dieser Entwicklung beteiligt war, allerdings vor Abschluss der Entwicklung das Unternehmen verlässt, darf über diese Entwicklung keinerlei Äußerungen verlauten lassen.
Auch sämtliche Ärzte, Krankenschwestern, Arzthelferinnen oder ähnlich im medizinischen Bereich arbeiteten Personen unterliegen generell einer Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Krankenakten oder auch persönliche Daten eines Patienten dürfen von ihnen nicht an Dritte weiter gegeben werden.
Auch Mitarbeiter in sozialen Einrichtungen wie Drogenberatungsstellen dürfen nicht ohne Weiteres Informationen an Dritte weitergeben.